AGB
1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden auch kurz »unsere Bedingungen« genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen/Leistungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
3. Sämtliche Vereinbarungen und Abreden, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die von uns genannten Daten und die zum Angebot gehörenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungstabellen und Gewichtsangaben,
sind nur annähernd maßgebend. Insbesondere technische Änderungen bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Konstruktionszeichnungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Das in der Bestellung liegende Vertragsangebot wird erst durch unsere schriftlich erteilte Bestätigung angenommen. Wir behalten uns eine Annahmefrist von vier Wochen vor.
3. Bei einem Vertragsschluß im elektronischen Geschäftsverkehr schließen wir die Anwendung des § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB ausdrücklich aus.
4. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren.
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Aufstellung. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jewei-ligen gesetzlichen Höhe.
2. Erforderliche Verpackungen gehen in das Eigentum des Bestellers über und werden durch uns nicht zurückgenommen.
3. Abweichungen der Kostenfaktoren wie Material, Lohn, Gehalt usw. gegenüber dem im Angebot genannten Stichtag werden im Rahmen einer branchenüblichen Preisgleitklausel berücksichtigt, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.
4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Evtl. Zahlungsfristen werden jeweils gesondert schriftlich vereinbart.
Wechsel – die nur aufgrund besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen werden –, Schecks und Banküberweisungen werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben,
an welchem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können.
5. Wir sind berechtigt, bei Überschreitung vereinbarter Zahlungstermine Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
7. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach oder werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so werden sämtliche Forderungen von uns sofort fällig. Derartige Umstände berech- tigen uns ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder – ohne daß es einer Nachfrist bedarf – vom Vertrag zurückzutreten oder bei Nicht- erfüllung Schadenersatz zu verlangen.
1. Die Lieferfrist beginnt mit unserer Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Erfüllt der Besteller seine Vertragsverpflichtungen nicht fristgerecht, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Die Lieferfrist verlängert sich weiterhin bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Derartige Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsent-
schädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung bis zu 0,2 % des Vertragspreises der rückständigen Lieferung, im ganzen aber höchstens 3 % des Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Wird der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen oder auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden dem Besteller, beginnend 1 Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
Teillieferungen sind zulässig.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versen- dungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
ab auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Neben-
forderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verar-
beiten, enden mit der Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne daß uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
c) Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt odervermengt ist und wir in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. In letzterem Fall steht uns an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert der Vorbehaltsware zum Fakturenwert
des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Bestel- ler die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.
d) Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Bestellers. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue
Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der ein-zelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abge-
tretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung geben.
e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
f) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
g) Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rück-
tritt vom Vertrag. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
h) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe seiner Forderungen ab.
i) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, bestehen.
1. Wir sind verpflichtet, sämtliche Mängel, deren Ursache nachweisbar vor dem Gefahrübergang lie-
gen, kostenlos im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Aufwendungen, welche daraus entstehen, daß die Nacherfüllung an einem anderen als dem vereinbarten Leistungsort zu erbringen ist, gehen zu Lasten des Bestellers. Für die Nacherfüllung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren; hierbei ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
2. Verfehlt die Nacherfüllung die Beseitigung eines Mangels, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme oder Lieferung bzw. Übergabe an den Transporteur.
4. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen,
a) wenn uns festgestellter Mangel nicht unverzüglich schriftlich angezeigt worden ist,
b) soweit Mängel entstanden sind durch unsachgemäße Bedienung des Liefergegenstandes, durch Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen, Betriebsbedingungen sowie der Wartungs- und Pflegeintervalle, durch natürliche Abnutzung oder Verwendung nicht ordnungsgemäßer Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder
c) wenn ohne unser Einverständnis Änderungen oder Instandsetzungen an dem Liefergegenstand vorgenommen oder nicht von uns gelieferte Ersatzteile verwendet werden oder
d) wenn unsere Liefergegenstände ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht von unserem Personal aufgestellt oder in Betrieb gesetzt wurden oder es sich nicht nachweislich um Fehler im Material, in der Konstruktion und in der Ausführung handelt.
5. Solange der Besteller sich mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten uns gegenüber in Verzugbefindet, sind wir berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist für diesen Fall ausgeschlossen.
1. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter vorstehendem Abschnitt VII entsprechend.
2. Für eigenes Verschulden wie auch das Verschulden unserer leitenden Angestellten und unserer Erfüllungsgehilfen aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlungen haften wir nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt jedoch nicht, sofern und soweit zwingend nach den gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird, nämlich soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In letzterem Fall ist unsere Haftung jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gegeben ist.
3. Für die Eignung der Räume, Gebäude und Installationen zur Aufstellung und zum Betrieb unserer Liefergegenstände (Umfeldbedingungen) ist ausschließlich der Besteller verantwortlich; hierfür haften wir nicht.
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
4. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
5. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Möglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen
angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Als Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen und Zahlungen sowie als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und dem Besteller ist Leer/Ostfriesland – auch für Klagen in Wechsel- und Scheckprozessen – vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XI. Allgemeines und Rechtswahl
1. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.
2. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen sowie der Anlagen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. In diesem Fall soll eine solche wirksame Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: 10. 08. 2010